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Absenzen

Absenzenregelung (Bestimmungen nach BayEUG, BaySchO und GSO)

Ein regelmäßiger Unterrichtsbesuch ist Voraussetzung für den erfolgreichen Besuch des Gymnasiums. Deshalb ist es uns ein Anliegen, durch klare Regelungen die Absenzen unserer Schülerinnen und Schüler so gering wie möglich zu halten. Beachten Sie bitte die folgenden Punkte:


a) Erkrankung vor Unterrichtsbeginn
Ist Ihr Kind auf Grund einer Erkrankung nicht in der Lage, am Unterricht oder einer sonstigen Schulveranstaltung teilzunehmen, so ist die Schule unverzüglich (vor 8:00 Uhr) zu verständigen. Nutzen Sie bitte dazu den Schulmanger Online, alternativ können sie auch bei uns anrufen (09492/60 10 05 - 0). Das Sekretariat ist zwar in der Regel erst ab 7.30 Uhr besetzt, Sie können aber vorher Ihre Nachricht auf den Anrufbeantworter sprechen. Dies ist ganz besonders in den Jahrgangs-stufen 5 bis 11 wichtig, da wir hier im Rahmen der Gewaltprävention allen unklaren Absenzen nachgehen. Versäumt Ihr Kind einen angekündigten Leistungsnachweis, wird ein Nachtermin nur bei ausreichender und fristgerechter Entschuldigung eingeräumt (§ 27 GSO). Gleiches gilt natürlich auch für volljährige Schüler.

Zur Beachtung ab der Jahrgangsstufe 10:

Entschuldigungen bei angekündigten Leistungsnachweisen:
In den Jahrgangsstufen 10 mit 13 ist bei Erkrankung an Tagen mit angekündigten Leistungsnachweisen die Schule über den Schulmanager Online zu verständigen und dann generell ein ärztliches Attest innerhalb von 10 Tagen nachzureichen. Andernfalls gilt die Abwesenheit als unentschuldigt und der versäumte Leistungsnachweis wird mit Note „6“ bewertet (§ 20 BaySchO in Verbindung mit § 26 (4) GSO).


b) Erkrankung nach Unterrichtsbeginn
Möchte/muss Ihr Kind wegen einer Erkrankung vorzeitig den Unterricht verlassen, so ist eine schriftliche Abmeldung nach Rücksprache mit der Schulleitung oder den Oberstufenkoordinatoren (in der Außenstelle nach Rücksprache mit der Lehrkraft) erforderlich, welche von Ihnen unterschrieben werden muss. Versäumt Ihr Kind durch das vorzeitige Verlassen des Unterrichts ausschließlich Sportunterricht, so ist die Sportlehrkraft zusätzlich einzubinden.
Sie werden dann in der Regel von uns oder Ihrem Kind verständigt, damit Sie Ihr erkranktes Kind abholen können bzw. das Einverständnis geben, dass Ihr Kind sich alleine auf den Heimweg machen kann.
Bitte informieren Sie Ihr Kind über diese Regelungen.


c) Unterrichtsbefreiung (Beurlaubung)
Für besondere Ereignisse kann auf Antrag eine Unterrichtsbefreiung durch die Schulleitung gewährt werden. Neu ab diesem Schuljahr ist, dass der Antrag über den Schulmanager Online erfolgen muss. Der Antrag muss eine ausreichende Begründung enthalten und so früh gestellt werden (in der Regel drei Schultage vor der Beurlaubung), dass darüber auch rechtzeitig entschieden werden kann. Taggleich gestellte Anträge können nur in Ausnahmefällen genehmigt werden. Bitte geben Sie auch an, ob ein angekündigter Leistungsnachweis durch die Unterrichtsbefreiung betroffen ist. Sie erfahren dann über den Schulmanager Online, ob der Antrag genehmigt worden ist.
An Tagen mit Schulaufgaben kann eine Unterrichtsbefreiung nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erteilt werden. Hier wird erwartet, dass sich Ihr Kind so früh wie möglich an die betroffene Lehrkraft wendet, um gegebenenfalls eine Terminverlegung durchführen zu können.

Befreiungen an Brückentagen oder zum Zweck der Verlängerung von Ferien können grundsätzlich nicht gewährt werden.
Bitte stimmen Sie Ihren Urlaub rechtzeitig mit den Ferienterminen ab und buchen Sie insbesondere Flüge entsprechend.


d) Attest / Attestpflicht
In den Jahrgangsstufen 10 bis 13 ist bei einer Erkrankung an Tagen mit angekündigten Leistungsnachweisen die Schule über den Schulmanager Online zu verständigen und dann generell ein ärztliches Attest innerhalb von 10 Tagen nachzureichen.

Falls sich krankheitsbedingte Versäumnisse häufen oder berechtigte Zweifel an einer Erkrankung bestehen, kann die Schule in allen Jahrgangsstufen die Vorlage eines ärztlichen bzw. schulärztlichen Zeugnisses verlangen. In diesen Fällen kann auch eine generelle Attestpflicht angeordnet werden; es muss dann jedes Fernbleiben vom Unterricht durch ein ärztliches Attest innerhalb von 10 Tagen belegt werden. Atteste sind für die Jahrgangsstufen 5 bis 10 im Hauptsekretariat, für die Jahrgangsstufen 11 bis 13 im Oberstufensekretariat abzugeben.

Falls Erkrankungen die schulische Leistungsfähigkeit längere Zeit beeinträchtigen, sollten Sie unter Vorlage eines aussagekräftigen Attestes mit der Schulleitung Rücksprache nehmen, damit wir gemeinsam über mögliche Probleme und Lösungen sprechen können.

Stand: September 2024

 

 

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